Satzung des TuS Rhens e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der 1891 in Rhens gegründete Sportverein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1891 e.V. Rhens“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Der Verein hat seinen Sitz in Rhens. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports unter Einschluss der Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Veranstaltung sportlicher Ereignisse sowie der Errichtung und dem Betrieb von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5a) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB.
Der Verein hat eine Jugend- sowie eine Ehrenordnung. Die Ordnungen sind jeweils mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung zu beschließen bzw. zu ändern.
Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird.
Inaktive Mitglieder bzw. Förderer des Vereins können mit einem verringerten Betrag Vereinsmitglieder sein. Inaktive Mitglieder oder Förderer können daher nicht am kostenlosen Sportangebot des Vereins teilnehmen. Über die Höhe dieses Beitrags entscheidet der Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und/oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis
angemessene Geldstrafe
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins bzw. der Abteilungen.
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag (sowie außerordentliche Beiträge) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sowie Gebühren und Umlagen sind mittels SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind die Tätigkeiten nach §6 abgegolten.
Über eventuell zu erhebende, gesonderte Entgelte oder Gebühren für die Benutzung einzelner Anlagen und Gerätschaften oder die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 6 Benutzung von Anlagen und Geräten
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins während des Trainings- und Wettkampfbetriebes zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Vereinsleitung bzw. deren Beauftragten ist hierbei unbedingt Folge zu leisten.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung jederzeit teilnehmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen ab 16 Jahren wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Gesamtvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet nach der Mitgliederversammlung im Jahr 2024, beginnend im Jahr 2026 alle zwei Jahre statt. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der Gesamtvorstand beschließt oder
ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der VG Rhein-Mosel. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 21 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils hingewiesen werden.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen: Diese muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Gesamtvorstandes
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Gesamtvorstandes
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
Anträge können gestellt werden:
von den Mitgliedern
vom geschäftsführenden Vorstand
vom Gesamtvorstand
von den Ausschüssen
von den Abteilungen
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 10 Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins obliegt dem Gesamtvorstand. Er besteht aus folgenden Personen:
dem geschäftsführenden Vorstand, nämlich der
Ressortleitung Sport
Ressortleitung Finanzen
Ressortleitung Verwaltung
Ressortleitung Jugendarbeitdem Gesamtvorstand, bestehend aus dem
geschäftsführenden Vorstand (gemäß Ziffer a)
Bereichsleitung Kasse
Bereichsleitung Fußball
Bereichsleitung Indoorsport
Bereichsleitung OutdoorsportDer Gesamtvorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der geschäftsführende Vorstand. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Die Wahl der Jugendleiter der Abteilungen und des/der Jugendvertreter(s)/in regelt die Jugendordnung.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. In der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sind die Aufgaben des Vorstands geregelt.
Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von einem Mitglied des Vorstands beantragt wird. Regelungen zur Einberufung, zur Durchführung und zur Beschlussfassung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Ressortleiter Finanzen und einem weiteren Ressortleiter. Davon ausgenommen ist das Online-Banking mit den Geschäftsbanken. Der Ressortleiter Finanzen trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er kann bei Bedenken die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes verlangen.
Vereinsbeschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, sind durchzuführen. Die Höhe der Geldausgaben und welche Mehrheit zur Beschlussfassung notwendig ist, wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt. Dies gilt für alle weiteren Rechtsgeschäfte und das Eingehen von Verbindlichkeiten usw. Kreditaufnahmen, die das Gesamtvolumen der Kredite von 5000 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 11 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder solche werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet oder aufgelöst.
Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Einberufung zu diesen Versammlungen geschieht in entsprechender Anwendung des §9 der Satzung. Eine Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem, von ihm bestimmten, Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle sowie alle Unterlagen des Vereins werden in der Geschäftsstelle archiviert. Sie müssen dem Gesamtvorstand zugänglich sein.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der geschäftsführende Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder,
der Gesamtvorstand mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
von Einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Rhens mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Rhens, November 2023